die Einstufung ist daher auch verhältnismässig. Trotz der Einstufung des Gebäudes als erhaltenswertes Baudenkmal kann der Beschwerdeführer – wie aus der Erwägung 5 hervorgeht – eine zeitgemässe thermische Sanierung der Gebäudehülle vornehmen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass die Liegenschaft durch die Unterschutzstellung nicht mehr erhalten werden könne, geht somit fehl. Die Beschwerde ist somit in diesem Punkt 16 Vgl. Anhang Ziff. 1, Abb. 1, 2a, 2b, 2c zur Stellungnahme der KDP vom 28. Januar 2015 17 Vgl. Anhang Ziff. 2, Abb. 3 bis 6 zur Stellungnahme der KDP vom 28. Januar 2015