g) Am Erhalt des Gebäudes besteht ein grosses öffentliches Interesse, das das private Interesse der Beschwerdeführerin an uneingeschränkter Nutzung seiner Liegenschaft überwiegt.18 Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, dass sein privates Interesse überwiegt. Die Einstufung als erhaltenswertes Baudenkmal und die damit für den Grundeigentümer verbundenen Einschränkungen sind zur Sicherung der Erhaltung des Gebäudes erforderlich, geeignet und dem Grundeigentümer auch zumutbar; die Einstufung ist daher auch verhältnismässig.