c) Der Beschwerdegegner hält fest, der bau- und kulturgeschichtliche Wert des Gebäudes als bauliches Dokument der Siedlungsentwicklung und Dorfgeschichte von Ipsach sei nach wie vor gross und besonders strassenseitig gut erkennbar. Das Gebäude weise nachweislich einen erheblichen historischen und vor allem strassen- und westseitig guten ästhetischen Wert auf und sei im Jahr 2003 trotz der Beeinträchtigungen der 80-er und 90-er Jahre richtigerweise als "erhaltenswert" gemäss Art. 10a Abs. 1 und 3 BauG eingestuft worden. In den Schlussbemerkungen hält der Beschwerdegegner ergänzend fest, die Qualifikation des Hauses C.________ Strasse Nr. als erhaltenswertes Baudenkmal sei zu bestätigen.