b) Der Beschwerdegegner ist eine private Organisation im Sinn von Art. 35a BauG. Er ist nach Art. 13a Abs. 1 BauV befugt, sich im Verfahren zum Erlass von Bauinventaren zu äussern und Anträge zu stellen. Gleiches muss auch im Baubewilligungsverfahren gelten, wenn über die grundeigentümerverbindliche Einstufung oder die Löschung eines Objekts entschieden wird. Der Beschwerdegegner hat im Baubewilligungs- und nachfolgenden Rechtsmittelverfahren ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse, sich zu diesen Fragen zu äussern und dazu Anträge zu stellen (Art. 12 VRPG12).