Grossen Rat. Es sei dabei aufgrund der geforderten Reduktion der inventarisierten Objekte eine Frage der Zeit, bis das umstrittene Objekt C.________ Strasse Nr. aus dem Bauinventar gelöscht werde. Es sei nicht einzusehen, weshalb die derart "verbastelte" Liegenschaft mit neuen und fremden Elementen, wie Lukarnen, Betonanbau, etc., einen derart zentralen Platz in der Dorfgeschichte von Ipsach einnehmen solle. Auch sei bei Aufrechterhaltung der Qualifikation "erhaltenswert" die Erhaltung des Gebäudes nicht mehr gewährleistet. Der Beschwerdeführer bestreitet zudem die Einsprachelegitimation des Beschwerdegegners in diesem Punkt.