d) Der Beschwerdeführer rügt weiter, es fehle im angefochtenen Entscheid eine Begründung, weshalb die Gemeinde auf sein Gesuch um Aufhebung der Einstufung im Bauinventar nicht eingetreten sei. Vorliegend hat sich die Gemeinde bei der Einstufung der Liegenschaft C.________ Strasse Nr. auf die Fachmeinung der KDP gestützt. Die Gemeinde vertrat die Auffassung, beim Gebäude C.________ Strasse Nr. handle es sich um ein Objekt, das durch sein heutiges Erscheinungsbild einen hohen Stellenwert inne halte und es seien die denkmalpflegerischen Interessen zu schützen. Implizit hat sie damit die Aufnahme der Liegenschaft C.___