Gemeinde Ipsach als erhaltenswertes Objekt inventarisiert ist. Eine Unterschutzstellung der Liegenschaft C.________ Strasse Nr. nach DPG besteht nicht. Eine öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung ist gemäss GRUDIS11 zulasten des Grundstücks Nr. E.________ nicht eingetragen. Eine förmliche Aufhebung der Unterschutzstellung nach Art. 22 DPG steht somit nicht zur Diskussion. Dass die Gemeinde im angefochtenen Entscheid unter Beizug der KDP über die denkmalpflegerische Qualität der Liegenschaft C.________ Strasse Nr. befunden hat, ist korrekt und nicht zu beanstanden.