Der Regierungsrat hebt die behördliche Unterschutzstellung ganz oder teilweise auf oder ändert sie ab, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse seit der Unterschutzstellung erheblich verändert haben (Art. 22 Abs. 2 DPG). c) Der Beschwerdeführer stösst mit seiner Kritik, der Regierungsrat und nicht die Gemeinde hätte hier die denkmalpflegerische Unterschutzstellung prüfen müssen, ins Leere. Es ist aktenkundig, dass die Liegenschaft Ipsachstrasse im Bauinventar der 7 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) 8 Vgl. zum Ganzen auch Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 10a-10f N. 1 ff.