b) Als Ergänzung zum baurechtlichen Schutz besteht zusätzlich eine Unterschutzstellungsmöglichkeit nach dem Denkmalpflegegesetz (Art. 10, 12 und 13 bis 19 DPG9). Die denkmalpflegerische Unterschutzstellung erfolgt vertraglich oder per Verfügung des Regierungsrats (Art. 14 und 15 DPG). Diese Schutzmassnahmen bilden öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkungen im Sinn von Art. 702 ZGB10 und werden im Grundbuch angemerkt. Der Regierungsrat hebt die behördliche Unterschutzstellung ganz oder teilweise auf oder ändert sie ab, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse seit der Unterschutzstellung erheblich verändert haben (Art.