Abs. 2 BauG, Art. 13c Abs. 2 BauV). Die Behörden, namentlich die zuständigen kantonalen Fachstellen, haben dann im Falle der Bestreitung den Beweis zu erbringen, dass das betreffende Objekt erhaltens- oder gar schützenswert ist (Art. 10d Abs. 2 BauG und Art. 13c Abs. 2 BauV).8