a) Die Unterschutzstellung unbeweglicher Denkmäler ist in erster Linie in der Baugesetzgebung geregelt (Art. 10a ff. BauG). Dabei bedeutet die Aufnahme eines Objekts in ein Inventar gemäss Art. 10d BauG noch keine verbindliche Unterschutzstellung. Im Rahmen des Verfahrens zum Erlass des Bauinventars kann lediglich geltend gemacht werden, das Inventar sei unvollständig (Art. 13a Abs. 4 BauV7). Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer kann erst im Nutzungsplanverfahren oder, wenn seit der Errichtung des Inventars kein solches durchgeführt worden ist, im Baubewilligungsverfahren den Nachweis verlangen, dass ein Inventar richtig ist (Art. 10d