Weitere Dritte waren von der Projektänderung nicht betroffen. Ob die von der Gemeinde Ipsach ursprünglich beurteilte Aussenisolation gemäss Baugesuch vom 7. Dezember 2012 bewilligungsfähig gewesen wäre, ist nicht mehr zu prüfen, da die Projektänderung an die Stelle des ursprünglichen Vorhabens getreten ist. Die Variante einer geklebten Aussendämmung steht – anders als der Beschwerdeführer meint – nicht mehr zur Diskussion. Auch kann diese Variante (geklebte Aussendämmung) nicht mittels eines 4 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) 5 Vgl. BVR 2012 S. 463, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen