c) Vorliegend bleibt das Projekt in den Grundzügen gleich, so dass es sich um eine Projektänderung im Sinn von Art. 43 BewD handelt. Anstelle einer geklebten Fassadendämmung ist neu eine ca. 20 cm dicke Aussenisolation mit Zellulosefasern und mineralischem Putz vorgesehen. Die BVE hat den Beschwerdegegner, die Gemeinde, das AUE, die KDP und das Strasseninspektorat zur Projektänderung angehört. Weitere Dritte waren von der Projektänderung nicht betroffen.