Wird in einem laufenden baurechtlichen Verfahren eine Projektänderung im Sinn von Art. 43 BewD eingereicht, tritt das geänderte Projekt nach ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts an die Stelle des ursprünglichen Bauvorhabens.5 Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts kann eine Projektänderung auch nicht in Form eines Eventualbegehrens ins Beschwerdeverfahren eingebracht werden.6