__ Strasse Nr. aus dem Bauinventar zu löschen, hält er fest. Auch der Beschwerdegegner hält in seinen Schlussbemerkungen vom 16. April 2015 am Antrag auf Abweisung des Projektänderungsgesuchs und Erteilung des Bauabschlags fest. Die Gemeinde reichte keine Schlussbemerkungen ein. Auf die Rechtsschriften, Fachberichte des AUE, der KDP, des Strasseninspektorats sowie auf das Ergebnis des Augenscheins wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen