Es sei der Bauherrschaft für das Bauvorhaben „Isolation der Gebäudehülle“ (Baugesuch Nr. 27/2012) die Baubewilligung zu erteilen. Eventualiter: Es sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.“ Er macht insbesondere geltend, die Schutzunterstellung des Gebäudes sei falsch und müsse aufgehoben werden. Das Gebäude könne nicht als erhaltenswert qualifiziert werden.