b) Somit ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen, der Entscheid jedoch von Amtes wegen aufzuheben und an die zuständige Behörde zur Überprüfung im Sinn der Erwägungen zurückzuweisen ist. Die Beschwerdeführerin unterliegt, was ihre Beschwerde betrifft; die Beschwerdegegnerin dagegen, was ihre Anträge bezüglich der Aufhebung von Amtes wegen betrifft. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahrenskosten hälftig aufzuteilen. Diese werden festgelegt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.-- (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV18). Die Parteikosten werden wettgeschlagen. III. Entscheid 1. Die Baubeschwerde vom 7. März 2014 wird abgewiesen.