Die Sache ist somit noch nicht entscheidreif. Zudem geht es bei der Festlegung des Gewässerraums um eine für die weitere bauliche Entwicklung der Gemeinde wichtige Frage, bei der Ermessenspielraum besteht, und die deshalb nicht von der BVE erstinstanzlich entschieden werden sollte. Zu berücksichtigen ist, dass zur erstinstanzlichen Beurteilung des Bauvorhabens nicht die Baubewilligungsbehörde Vinelz, 16 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 72 N. 3. 11