Sofern das AGR das fragliche Gebiet als dicht überbaut bezeichnet, wäre weiter das Bauvorhaben zusammen mit einem begründeten Ausnahmegesuch zu publizieren gewesen. Da das Vorhaben im Gewässerraum liegt, sind möglicherweise verschiedene, bisher nicht berücksichtigte Interessen (Fischerei, Naturschutz etc.) betroffen. Die Baubewilligungsbehörde hätte diese prüfen und eine Interessenabwägung machen müssen, bevor sie die Bewilligung erteilt. Diese Verletzung der bundesrechtlichen Bestimmungen zum Gewässerraum stellt einen erheblichen Mangel im Sinn von Art. 40 Abs. 3 BauG dar. 4. Rückweisung und Kosten