ab17916e2afa44abba448f16fe5a338f 10 Das Bauvorhaben tangiert die Distanz von 20 Metern. Im Fachbericht Naturgefahren, Ziff. 5.3, wurde die Baubewilligungsbehörde ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass das Bauvorhaben den bundesrechtlichen Gewässerraum tangiert. Da das Vorhaben zwar zonenkonform, aber weder standortgebunden noch im öffentlichen Interesse ist, hätte die Baubewilligungsbehörde beim AGR einen Amtsbericht zur Frage "dicht überbaut" einholen müssen. Sofern das AGR das fragliche Gebiet als dicht überbaut bezeichnet, wäre weiter das Bauvorhaben zusammen mit einem begründeten Ausnahmegesuch zu publizieren gewesen.