e) Somit ergibt sich, dass der Gewässerraum nach Bundesrecht für die Parzelle Vinelz Gbbl.-Nr. F.________ noch nicht gültig festgelegt ist und deshalb das Übergangsrecht des Bundes gilt: Nicht standortgebundene und nicht im öffentlichen Interessen liegende Bauten haben einen Abstand von 20 Metern zur Uferlinie einzuhalten (Absatz 2 der Übergangsbestimmungen zur GSchV). Ausnahmen für zonenkonforme Bauten sind möglich, wenn ein Gebiet dicht überbaut ist und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. 14 BSIG Nr. 7/751.111.1/1.3 15http://www.gr.be.ch/de/index/geschaefte/geschaefte/suche/geschaeft.gid-