Es wurde darauf verzichtet, die bestehenden Uferschutzpläne nach SFG als gültige Festlegungen des Gewässerraums anzuerkennen. Die zuständige Behörde hat im Einzelfall zu prüfen, ob die Festlegungen des Uferschutzplans materiell den Anforderungen des bundesrechtlichen Gewässerraums entsprechen oder ob sich daraus zusätzliche Nutzungsbeschränkungen ergeben.