Gewässerschutzverordnung und – soweit sich der Gewässerraum mit dem Uferschutzplan nach See- und Flussufergesetz überschneidet – auch die jeweiligen kantonalrechtlichen Baubeschränkungen". Die Änderungen des Wasserbaugesetzes, die am 17. März 2014 vom Grossen Rat beschlossen wurden15, führen den gesetzgeberischen Ansatz der Richtlinie weiter. Es wurde darauf verzichtet, die bestehenden Uferschutzpläne nach SFG als gültige Festlegungen des Gewässerraums anzuerkennen.