Uferschutzzonen nach SFG mit denjenigen des bundesrechtlichen Gewässerraums nicht identisch sind: "Anders als beim geschützten Uferbereich wird die bisherige kantonale Ordnung somit durch den bundesrechtlichen Gewässerraum nicht abgelöst, sondern die beiden Festsetzungen überlagern sich: Auch wenn bereits Uferschutzpläne nach See- und Flussufergesetz bestehen, muss der bundesrechtliche Gewässerraum ausgeschieden werden und es gelten darin die Bau- und Bewirtschaftungsbeschränkungen nach Artikel 41c Gewässerschutzverordnung und – soweit sich der Gewässerraum mit dem Uferschutzplan nach See- und Flussufergesetz überschneidet – auch die jeweiligen kantonalrechtlichen Baubeschränkungen".