Gewässerraum anerkannt werden können. Im Kanton Bern existiert zu dieser Frage die Richtlinie zur Einführung des Gewässerraums nach Artikel 36a GSchG vom 29. Mai 201214. Nach dieser Richtlinie gelten bisherige Festlegungen des geschützten Uferbereichs bei Fliessgewässern nach kantonalem Recht unter gewissen Umständen als (übergangsrechtlich) gültige Festlegung des Gewässerraums. Für stehende Gewässer gibt es keine vergleichbare Regelung, weil nach kantonalem Recht für stehende Gewässer bisher kein geschützter Uferbereich vorgeschrieben war. In den Erläuterungen zu Ziff. 3 der Richtlinie wird mit Blick auf das SFG ausgeführt, dass Zielsetzung und Funktion der