ein grösserer Abstand sei angesichts der geringen Parzellentiefe aber nicht möglich. Auch die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass im Bereich der Bauparzelle ein formell und materiell rechtsgültig festgelegter Gewässerraum besteht: Soweit die Baulinie gemäss Uferschutzplan die bundesrechtlichen Minimalabstände von 15 bzw. 20 Meter unterschreite, sei dies gerechtfertigt, weil das Gebiet als dicht überbaut zu gelten habe. d) Das Bundesrecht enthält keine Aussagen zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen bereits bestehende, grundeigentümerverbindliche Festlegungen als 12 Gewässerraum und Siedlungsgebiet, Merkblatt vom 18. Januar 2013 zur Anwendung des Begriffs "dicht