c) Nach Dafürhalten der Gemeinde Vinelz und der Beschwerdegegnerin ist der seit 2011 vorgeschriebene bundesrechtliche Gewässerraum mit dem Uferschutzplan und den dazugehörigen Überbauungsvorschriften der Gemeinde Vinelz aus dem Jahr 1997 (genehmigt durch das AGR 1999) gültig festgelegt. Zwar stellt die Gemeinde fest, dass bei der Parzelle Vinelz Gbbl.-Nr. F.________ der Abstand der Baulinie zum Ufer nur 10 m beträgt; ein grösserer Abstand sei angesichts der geringen Parzellentiefe aber nicht möglich.