Der Gewässerraum nach GSchG und GSchV ist bis am 31. Dezember 2018 festzulegen. Solange dieser Gewässerraum nicht festgelegt ist, gelten bei stehenden Gewässern die bundesrechtlichen Baubeschränkungen für den Gewässerraum in einem Streifen von 20 Metern, wobei in dicht überbauten Gebieten wiederum Ausnahmen möglich sind (vgl. GSchV, Übergangsbestimmungen zu den Änderungen vom 4. Mai 2011). Diese bundesrechtliche Regelung zum Gewässerraum ist im Jahr 2011 in Kraft getreten. Mit der Einführungsverordnung (EV) zu Artikel 36a