10 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 40-41, N. 11 f. 11 Gewässerschutzverordnung des Bundesrates vom 28. Oktober 1998 (GSchV; SR 814.201) 8 Bauten sind in ihrem Bestand geschützt. Ausnahmen sind im dicht überbauten Gebiet möglich, soweit der Schutz vor Hochwasser gewährleistet ist. Mit dem Begriff "dicht überbaut" führt die GSchV einen neuen bundesrechtlichen Begriff ein, der jedoch den Kantonen einen Spielraum bei der Umsetzung innerhalb des Siedlungsgebietes belässt.12