b) Das Bauvorhaben betrifft den Gewässerraum nach Artikel 36a GSchG. Nach dieser Bestimmung muss bei oberirdischen Gewässern ein Gewässerraum ausgeschieden werden. Ziel ist, die natürliche Funktion des Gewässers, den Schutz vor Hochwasser und die Gewässernutzung zu gewährleisten. Zur Erreichung dieses Ziels schreibt die GSchV11 minimale Gewässerraumbreiten vor. Nach Artikel 41b GSchV beträgt dieser bei stehenden Gewässern mindestens 15 Meter. Im Gewässerraum sind grundsätzlich nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Bauten zugelassen. Bestehende 9 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21)