68 Abs. 4 VRPG). Die Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Vinelz ist somit nicht mehr zuständig, ein allfälliges Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung und damit um den vorzeitigen Baubeginn zu behandeln. Die beantragte vorsorgliche Massnahme ist daher überflüssig. 3. Gewässerraum a) Die BVE prüft das Bauvorhaben im Beschwerdeverfahren frei und kann den angefochtenen Entscheid nach Anhörung der Parteien von Amtes wegen abändern, wenn er erhebliche Mängel aufweist (Art. 40 Abs. 3 BauG). Sie ist dabei an die Anträge der Parteien nicht gebunden.10