f) Somit bringt die Beschwerdeführerin keine Gründe vor, die rechtfertigen würden, den angefochtenen Entscheid aufzuheben oder sogar den Bauabschlag zu erteilen. Auch ihrem Begehren um Anordnung von vorsorglichen Massnahmen kann nicht stattgegeben werden: Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, wenn die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt (Art. 68 Abs. 1 VRPG9). Das heisst, eine mit Beschwerde bei der BVE angefochtene Baubewilligung wird nicht rechtskräftig und mit dem Bau darf nicht begonnen werden. Für den Entzug der aufschiebenden Wirkung ist während laufendem Beschwerdeverfahren die instruierende Behörde, also das Rechtsamt, zuständig (Art. 68 Abs. 4 VRPG).