809 Abs. 1 OR8 bei der Beschlussfassung innerhalb des Geschäftsführungsorgans der Stichentscheid zu. Dass nach den Statuten der Beschwerdegegnerin anderslautende Regeln gelten würden, bringt auch die Beschwerdeführerin nicht vor. Daher musste die Baubewilligungsbehörde nicht 8 Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR; SR 220) 7 davon ausgehen, dass die Zustimmung von Bauherrschaft und Grundeigentümerin zum Baugesuch nachträglich dahingefallen wäre.