Bei dieser Ausgangslage ist die Gemeinde zu Recht davon ausgegangen, dass das Baugesuch mit der Unterschrift von D.________ als einzelzeichnungsberechtigtem Vertreter der Beschwerdegegnerin gültig unterzeichnet ist. Ebenso ist nicht zu beanstanden, dass die Gemeinde das Baugesuch nach Rücksprache mit D.________ schliesslich behandelt hat: Dieser ist im Handelsregister als Vorsitzender der Geschäftsführung eingetragen. Damit steht ihm nach Art. 809 Abs. 1 OR8 bei der Beschlussfassung innerhalb des Geschäftsführungsorgans der Stichentscheid zu.