Dem Handelsregister des Kantons Bern lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin von der G.________AG als einzige Gesellschafterin beherrscht wird, dass die Beschwerdeführerin einzelzeichnungsberechtigte Geschäftsführerin ist und dass D.________ einzelzeichnungsberechtigter Vorsitzender der Geschäftsführung ist. Bei dieser Ausgangslage ist die Gemeinde zu Recht davon ausgegangen, dass das Baugesuch mit der Unterschrift von D.________ als einzelzeichnungsberechtigtem Vertreter der Beschwerdegegnerin gültig unterzeichnet ist.