Dem Grundbucheintrag zur Liegenschaft Vinelz Gbbl.-Nr. F.________ lässt sich entnehmen, dass die Liegenschaft seit 2009 im Alleineigentum der Beschwerdegegnerin steht. Dem Handelsregister des Kantons Bern lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin von der G.________AG als einzige Gesellschafterin beherrscht wird, dass die Beschwerdeführerin einzelzeichnungsberechtigte Geschäftsführerin ist und dass D.________ einzelzeichnungsberechtigter Vorsitzender der Geschäftsführung ist.