e) Der Eingabe vom 20. Dezember 2013 lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin als einzelzeichnungsberechtigte Geschäftsführerin der Beschwerdegegnerin der Baueingabe nicht zugestimmt hat und dass sie das Baugesuch zurückziehen will. Für das Baubewilligungsverfahren relevant ist, ob die Unterschrift der Beschwerdeführerin für die Behandlung des Baugesuch zwingend nötig gewesen wäre und ob das Baugesuch mit der Eingabe vom 20. Dezember 2013 gültig zurückgezogen wurde.