Die Gemeinde hatte daher keinen Anlass, Abklärungen zu dieser Frage zu treffen oder gar Frist zur nochmaligen Stellungnahme anzusetzen. Der Vorwurf, die Gemeinde habe das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt, weil sie nicht weiter nach dem für eine Einsprache nötigen Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin fragte, ist unbegründet.