d) Wenn die Gemeinde anschliessend die "Legitimation" der Beschwerdeführerin überprüft hat (E-Mail vom 23. Dezember 2013), so tat sie das mit Blick auf die Legitimation zum Rückzug des Baugesuchs, nicht auf eine allfällige Einsprache. Die Einsprachelegitimation der Beschwerdeführerin stand gar nicht zur Diskussion, weil inhaltlich keine Einsprache vorlag. Die Gemeinde hatte daher keinen Anlass, Abklärungen zu dieser Frage zu treffen oder gar Frist zur nochmaligen Stellungnahme anzusetzen.