Öffentlichrechtlich relevante Rügen, die Grundlage einer Einsprache bilden könnten, werden weder genannt noch angedeutet. Bei dieser Ausgangslage ging die Gemeinde zu Recht davon aus, dass es sich bei der Eingabe vom 20. Dezember 2013 inhaltlich nicht um eine Einsprache handeln kann. Sie hatte keinerlei Anhaltspunkte, dass die Bewilligungsfähigkeit des Vorhabens in Frage gestellt werden sollte. Der Vorwurf, die Gemeinde habe bei der Behandlung der Eingabe vom 20. Dezember 2013 Formfehler begangen oder sei in überspitzten Formalismus verfallen, trifft ins Leere. 6 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 35-