c) Der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 20. Dezember 2013 lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin als einzelzeichnungsberechtigte Geschäftsführerin der Beschwerdegegnerin der Baueingabe nicht zugestimmt hat, dass sie das Bauvorhaben unvernünftig findet und dass sie deshalb das Baugesuch zurückziehen will. Die Eingabe enthält jedoch keinerlei Hinweise, warum das Bauvorhaben den massgebenden Vorschriften nicht entsprechen soll. Ob ein Bauvorhaben für die Bauherrin sinnvoll und finanziell tragbar ist, ist nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens. Öffentlichrechtlich relevante Rügen, die Grundlage einer Einsprache bilden könnten, werden weder genannt noch angedeutet.