b) Mit Einsprache kann geltend gemacht werden, das Bauvorhaben entspreche nicht den für die Baubewilligung massgebenden Vorschriften des öffentlichen Rechts, es verletze die öffentliche Ordnung oder es stünden ihm Hindernisse der Planung entgegen. Es kann ebenfalls eingewendet werden, das Vorhaben entspreche nicht den Bestimmungen der Spezialgesetzgebung bzw. es erfordere weitere Bewilligungen.6 An die Begründung einer Einsprache werden in der Praxis keine allzu hohen Anforderungen gestellt. Es muss aber aus ihr hervorgehen, inwiefern das Bauvorhaben nach Auffassung der Einsprechenden den massgebenden Vorschriften nicht entspricht.7