a) Die Beschwerdeführerin wirft der Gemeinde vor, sie habe bei der Berücksichtigung der Eingabe vom 20. Dezember 2013 offensichtlich Verfahrensfehler begangen und schliesslich die daraus resultierenden rechtlichen Folgen falsch gewürdigt. Die Eingabe erfülle sämtliche Erfordernisse für eine gültige Baueinsprache. Die Gemeinde sei in überspitzten Formalismus verfallen, soweit sie die Laieneingabe nicht als Einsprache behandelt habe. Damit habe die Gemeinde das rechtliche Gehör der Beschwerdegegnerin verletzt. Sollte die Gemeinde die Eingabe zwar als Einsprache betrachtet, aber die Legitimation der Beschwerdeführerin zur Einsprache verneint haben, habe sie den