b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchsteller, die Einsprecher im Rahmen ihrer Einsprachegründe und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Beschwerdebefugt ist auch, wer rügt, zu unrecht nicht als Einsprecher zugelassen worden zu sein.5 Die Beschwerdeführerin rügt, die Gemeinde habe ihre Eingabe vom 20. Dezember 2013 zu unrecht nicht als Einsprache behandelt. Die Beschwerdeführerin ist daher durch den vorinstanzlichen Gesamtentscheid beschwert und zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Einsprache