3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet2, führte den Schriftenwechsel durch. Mit Verfügung vom 1. Mai 2014 teilte das Rechtsamt den Beteiligten mit, das Bauvorhaben betreffe den Gewässerraum nach Artikel 36a GSchG3. 2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191). 3 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) 4 Das Rechtsamt erwäge, den Entscheid aufzuheben und die Sache an die zuständige Baubewilligungsbehörde zurückzuweisen.