Zudem sei die Gemeinde im Sinn einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, ein allfälliges Gesuch der Beschwerdegegnerin um vorzeitigen Baubeginn bis zum Entscheid im Beschwerdeverfahren abzuweisen. Zur Begründung macht die Beschwerdeführerin insbesondere geltend, die Baubewilligungsbehörde habe bei der Beurteilung der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 20. Dezember 2013 Formfehler begangen sowie das rechtliche Gehör verletzt; zudem stelle sich die Frage, ob ein genügendes Baugesuch vorgelegen habe. Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 2. April 2014, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.