2. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin am 7. März 2014 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragt die Aufhebung des Bauentscheides vom 3. Februar 2014 und die Erteilung des Bauabschlags, eventuell die Rückweisung an die Gemeinde. Zudem sei die Gemeinde im Sinn einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, ein allfälliges Gesuch der Beschwerdegegnerin um vorzeitigen Baubeginn bis zum Entscheid im Beschwerdeverfahren abzuweisen.