Mit E-Mail vom 6. Januar 2014 führte D.________ aus, er sei Vorsitzender der Geschäftsleitung der Beschwerdegegnerin. Er leite als Verwaltungsratspräsident auch die G.________AG, deren hundertprozentige Tochter die Beschwerdegegnerin sei. Die Beschwerdeführerin habe weder die Unterschriftsberechtigung einer dieser Gesellschaften bei den Bankinstituten, noch habe sie je ein Geschäft für diese abgeschlossen oder sie geführt. Er halte am eingereichten Baugesuch fest.