1. Die Beschwerdegegnerin, zu diesem Zeitpunkt vertreten durch D.________, reichte am 6. November 2013 ein Baugesuch ein für den Abbruch des bestehenden Ferienhauses und den Neubau eines Einfamilienhauses auf Parzelle Vinelz Gbbl.-Nr. F.________. Die 2 Parzelle liegt im Perimeter des Uferschutzplans, Teilplan 4, gemäss SFG1. Massgebend sind die zugehörigen Überbauungsvorschriften (beides genehmigt durch das AGR am 26. April 1999).