3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführenden 1 und 2 die Parteikosten im Betrag von Fr. 6'168.40 (inkl. Mehrwertsteuer), der Beschwerdeführerin 3 die Parteikosten im Betrag von Fr. 6'588.00 (inkl. Mehrwertsteuer) und den Beschwerdeführenden 4 bis 13 die Parteikosten im Betrag von Fr. 6'486.50 (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. IV. Eröffnung